Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA

 

Allgemeine Bestimmungen

 

1 Firma, Sitz und Dauer

1.1
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die Firma

ABO Energy GmbH & Co. KGaA.

1.2
Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

1.3
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

 

2 Gegenstand des Unternehmens

2.1
Gegenstand des Unternehmens ist das Initiieren, die Planung, die Entwicklung, die Errichtung, der Betrieb, die Wartung und die Geschäftsführung im Zusammenhang mit umweltgerechten Projekten, insbesondere zur Erzeugung, Speicherung, Einspeisung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Ressourcen, der Handel mit Energieerzeugungsanlagen und Standorten für Energieerzeugungsanlagen.

2.2
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.

2.3
Die Gesellschaft kann, im In- und Ausland, die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, sich mittelbar oder unmittelbar an anderen Unternehmen beteiligen, sie gründen, erwerben, veräußern und Zweigniederlassungen errichten sowie Unternehmensverträge abschließen.

 

3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

 

Grundkapital und Aktien

4 Grundkapital, Aktien

4.1
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.220.893,00 (in Worten Euro neun Millionen zweihundertzwanzigtausendachthundertdreiundneunzig).

4.2
Es ist eingeteilt in 9.220.893 Stückaktien ohne Nennwert.

4.3
Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.

4.4
Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber.

4.5
Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats; dies gilt entsprechend für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern. Der Anspruch der Kommanditaktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4.6
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

4.7
Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 27. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 500.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2022“). Der persönlich haftende Gesellschafter ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszuschließen.

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen.

4.8
Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 26. Oktober 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Den Kommanditaktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen,

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 anzupassen.

4.9
Die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwendung der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

 

Organisation der Gesellschaft

5 Organe

Organe der Gesellschaft sind

a) die persönlich haftende Gesellschafterin,

b) der Aufsichtsrat,

c) die Hauptversammlung.

 

Persönlich haftende Gesellschafterin

6 Persönlich haftende Gesellschafterin

6.1
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die

Ahn & Bockholt Management GmbH

mit Sitz in Wiesbaden.


6.2
Die persönlich haftende Gesellschafterin hält keinen Kapitalanteil an der ABO Energy GmbH & Co. KGaA. Sie ist zur Erbringung einer Kapitaleinlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Ergebnis und am Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) der Gesellschaft nicht beteiligt und hat im Fall ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.

 

7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz, Vergütung

7.1
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auf die Übernahme der Haftung und die Führung der Geschäfte der Gesellschaft beschränkt. Sie ist nicht befugt, darüber hinaus für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen oder sonstige unternehmerische Aktivitäten zu entfalten.

7.2
Die Kommanditaktionäre sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 164 Satz 1, 1. Halbsatz HGB). Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen. Ein Widerspruchsrecht für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen steht dem Aufsichtsrat zu. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind insb.:

7.2.1
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme im Zusammenhang mit Vorhaben, die zu einer umweltgerechten Energieversorgung (Windkraft, Biogas, Solar etc.) beitragen;

7.2.2
Übernahme oder Erwerb von Beteiligungen, Erhöhung oder Verminderung einer Beteiligung einschließlich der Änderung der Beteiligungsquote, Veräußerung von Beteiligungen, jeweils mit einer Gegenleistung ab EUR 500.000,00 innerhalb eines Kalenderjahres; ausgenommen sind Geschäfte, die Projektgesellschaften zur umweltgerechten Energieversorgung betreffen;

7.2.3
Erteilung von Ruhegehaltszusagen und Festlegung allgemeiner Regeln für Ruhegehälter;

7.2.4
Allgemeine Sonderzahlungen an die Mitarbeiter sofern diese 10% des Jahresbruttogehalts übersteigen;

7.2.5
Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen, sofern der Vergleichs- /Erlassbetrag zu einer Belastung der Gesellschaft in Höhe von mindestens EUR 1 Mio. gegenüber dem bilanziellen Ansatz führt,

7.2.6
Maßnahmen, die die Handelbarkeit der Aktie der Gesellschaft betreffen, wie Antrag auf Zulassung zu einem Börsensegment sowie Rückzug aus einem Börsensegment oder dem Freiverkehr.

7.3
Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Satzung. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind bei der Vertretung vom Mehrfachvertretungsverbot des § 181 2. Alt BGB befreit.

7.4
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

7.5
Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, von der Gesellschaft ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann in angemessenem Umfang Vorschuss verlangen.

7.6
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 6 % ihres Stammkapitals. Maßgeblich für die Berechnung ist das Stammkapital am Beginn eines Geschäftsjahres.

7.7
Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Organe und Leitungsverantwortliche einbezogen und mitversichert werden.

7.8
Alle Zahlungen, die die persönlich haftende Gesellschafterin erhält, gelten – ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften – im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft.

 

8 Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin

8.1
Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn und sobald

a) ein oder mehrere Familiengesellschafter zusammen nicht mehr unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % des Grundkapitals der Gesellschaft oder

b) ein oder mehrere Familiengesellschafter zusammen nicht mehr unmittelbar oder mittelbar 100% des Stammkapitals an der persönlich haftenden Gesellschafterin halten.

Sofern im Falle des Todes (Ziffer 8.2 a) und b)) oder der Auflösung (Ziffer 8.2 c)) eines Familiengesellschafters dessen Aktien an der Gesellschaft bzw. dessen Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht vollständig auf einen Familiengesellschafter kraft Erbschaft oder Vermächtnis übergehen, scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft nach Ziff. 8.1 a) bzw. b) erst aus, wenn nicht innerhalb von sechs (6) Monaten ab Kenntniserlangung durch die verbleibenden Gesellschafter eine Übertragung der betreffenden Aktien an der Gesellschaft bzw. des betreffenden Geschäftsanteils an der persönlich haftenden Gesellschafterin auf einen oder mehrere Familiengesellschafter erfolgt ist.

8.2
„Familiengesellschafter“ sind

a) Herr Dr. Jochen Ahn und Herr Matthias Bockholt,
a) jede natürliche Person, die mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt verheiratet oder im Sinne des § 15 AO in gerader Linie verwandt ist,

b) sowie jede juristische Person, Gesellschaft oder Stiftung, die mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt oder mit einer mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt verheirateten oder im Sinne des § 15 AO in gerader Linie verwandten Person im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden oder – im Fall einer Stiftung – von Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt oder von einer mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt verheirateten oder im Sinne des § 15 AO in gerader Linie verwandten Person gegründet oder zu deren Gunsten errichtet ist. 

 

8.3
Ferner scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft mit Wirksamwerden ihrer Kündigung aus. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Sie ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zulässig.

 

8.4
Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären alleine fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb oder Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

8.5
Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß vorstehender Ziff. 8.4 oder falls alle Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.

 

Aufsichtsrat

9 Zusammensetzung, Wahlen und Amtszeit

9.1
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von den Kommanditaktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes gewählt und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes.

9.2
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann im Rahmen der Wahl des Aufsichtsrats eine kürzere Amtszeit vorsehen. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.3
Werden Ersatzmitglieder der Kommanditaktionäre im Aufsichtsrat gewählt, treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.

9.4
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat durch eine an die persönlich haftende Gesellschafterin und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amts gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin und seinem Stellvertreter. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist nach S.1 bzw. dem Verzicht auf die Niederlegungsfrist zustimmen. Das Recht, das Amt aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist niederzulegen, bleibt unberührt.

 

10 Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

10.1
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte und unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds für die Dauer der entsprechenden Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Soweit ausschließlich die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt oder alle Mitglieder zustimmen, kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung stattfinden. Scheidet während der Amtsdauer der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Wahl nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmen.

10.2
Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Bei der Ausübung des Amtes des Vorsitzenden ist der Stellvertreter zum Nachweis des Vertretungsfalles nicht verpflichtet.

10.3
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben.

10.4
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung.

 

11 Sitzungen

11.1
In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Die Reduzierung der Sitzungen ist nicht mehr möglich, sollte die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG sein.

11.2
Der Aufsichtsratsvorsitzende oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und bestimmt Ort, Form und Zeit der Sitzung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann diese Frist in dringenden Fällen abkürzen. Die Einladung kann schriftlich oder auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) erfolgen und ist an die entsprechende, der persönlich haftenden Gesellschafterin zuletzt bekannt gegebene Kontaktinformation zu richten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.

11.3
Als Sitzungen im Sinne des Aktiengesetzes gelten auch Zusammenkünfte des Aufsichtsrats in Videokonferenzen („virtuelle Aufsichtsratssitzungen“) und Mischformen aus Präsenzsitzung und Videokonferenz („hybride Aufsichtsratssitzungen“). Virtuelle oder hybride Aufsichtsratssitzungen können auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder abgehalten werden. Im Falle der Anordnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden steht den Mitgliedern des Aufsichtsrates kein Widerspruchsrecht zu.

 

12 Beschlussfassung

12.1
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst.

12.2
In Sitzungen ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich zwingend oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten für die Mehrheitsermittlung als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden ausschlaggebend. Dies gilt auch bei Wahlen. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend.

12.3
Im Rahmen von virtuellen Aufsichtsratssitzungen und hybriden Aufsichtsratssitzungen kann die Beschlussfassung auch im Wege der Videokonferenz erfolgen. Eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.

12.4
Nicht präsente bzw. nicht per Videokonferenz teilnehmende oder zugeschaltete („abwesende“) Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch die auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) übermittelte Kopie der Stimmabgabe, wenn das entsprechende Original vom abwesenden Aufsichtsratsmitglied eigenhändig unterzeichnet wurde. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzten, angemessenen Frist möglich, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dieses Beschlussverfahren vor der Abstimmung der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu dem/den betroffenen Tagesordnungspunkt/en angeordnet hat. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Form der nachträglichen Stimmabgabe festlegen (vgl. diese Ziffer 12.4). Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordneten Art der Beschlussfassung und Form der nachträglichen Stimmabgabe kann nicht widersprochen werden.

12.5
Eine Beschlussfassung über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Gegenstände ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht und die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder nachträglich zur schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert werden und keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmten angemessenen Frist diesem Verfahren widerspricht.

12.6
Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, (fern-)mündlich oder auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) oder durch eine Kombination dieser Möglichkeiten gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unter der entsprechenden, dem Aufsichtsrat zuletzt bekannt gegebenen Kontaktinformation zu einer solchen Abstimmung aufgefordert sind oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder sich an der Beschlussfassung durch Stimmabgabe oder Stimmenthaltung beteiligen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten für die Mehrheitsermittlung als nicht abgegebene Stimmen. Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordneten Art der Beschlussfassung kann nicht widersprochen werden.

12.7
Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll auch der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Abschrift zuleiten, sofern nicht ein besonderes Interesse an Geheimhaltung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht.

12.8
Der Vorsitzende hat im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

 

13 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

13.1
Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz, diese Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und jedes Aufsichtsratsmitglied hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden.

13.2
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen.

13.3
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.

13.4
Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (etwa Stimmrechte, Informationsrechte etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen.

13.5
Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, soweit sie nur die Fassung betreffen, ermächtigt.

 

14 Vergütung des Aufsichtsrats

14.1
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 18.000,00, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist.

Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für die Vor-Ort-Teilnahme an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats; im Falle der Zuschaltung per Videokonferenz zu einer solchen Sitzung bzw. für Sitzungen, die vollständig als Videokonferenz abgehalten werden, reduziert sich das Sitzungsgeld auf EUR 750,00. Für die Teilnahme an Beschlussfassungen in Form einer Telefonkonferenz erhält das Mitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 750,00. Mehrere Sitzungen bzw. Beschlussfassungen, die am selben Tag stattfinden, werden nicht mehrfach vergütet. Sitzungsgelder sind jeweils für volle Halbjahre eines Geschäftsjahres zahlbar, nach Übermittlung der entsprechenden Sitzungsaufstellung für ein volles Halbjahr durch den Aufsichtsrat.

14.2
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache der festen Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds nach vorstehender Ziff. 14.1 Satz 1.

14.3
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

14.4
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

14.5
Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden.

 

Hauptversammlung

15 Ort und Einberufung

15.1
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse, im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt (Präsenzhauptversammlung).

15.2
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt (Ermächtigung 2023) vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht.

15.3
Die Hauptversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von den jeweils dazu berufenen Personen einberufen.

15.4
Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.5
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, im Wege der Bild- und Tonübertragung an Hauptversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, soweit ihnen aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist oder eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird. Dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.

 

16 Teilnahmeberechtigung

16.1
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen bemessene Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.

16.2
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.

16.3
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

 

17 Leitung der Hauptversammlung

17.1
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende der Hauptversammlung durch Beschluss des Aufsichtsrats gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte. Wenn weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieses Absatzes eine Leitung der Hauptversammlung besteht, kann die Hauptversammlung auch selbst einen Versammlungsleiter wählen.

17.2
Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frage- und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den vollständigen Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner oder Fragesteller festsetzen.

 

18 Stimmrecht und Beschlussfassung

18.1
Jede Kommanditaktie gewährt eine Stimme.

18.2
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Abweichend von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 18.2 bedürfen die Änderung oder Aufhebung der Regelungen in Ziffer 8.1 der Satzung über das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und zusätzlich einer Kapitalmehrheit bedarf, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.

18.3
Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden. Die Erklärungen sind in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufzunehmen.

18.4
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann Abweichendes bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

18.5
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Versammlung teilzunehmen, ganz oder teilweise schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

 

19 Beirat

19.1
Die Gesellschaft kann einen Beirat haben, welcher grundsätzlich beratende Funktion hat. Näheres bestimmt die Hauptversammlung durch Beschluss.

19.2
Der Beschluss der Hauptversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

20 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung

20.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

20.2
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und, soweit Prüfungspflicht besteht oder eine freiwillige Prüfung beschlossen wurde, dem Abschlussprüfer vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss und einen etwaigen Konzernlagebericht, soweit die Gesellschaft konzernrechnungslegungspflichtig ist. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug eines eventuellen Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleibenden Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einstellen. 

20.3
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht sowie ggfs. den Konzernabschluss und Konzernlagebericht unverzüglich nach der Aufstellung – im Falle einer Prüfung unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts – zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung.

20.4
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat die persönlich haftende Gesellschafterin die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

20.5
Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist, soweit rechtlich zulässig, der von der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Ziff. 20.2 S. 3 vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug eines eventuellen Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleibenden Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Ferner beschließt die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung.

20.6
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt (siehe Ziffer 6.2). Ziffern 7.5 bis 7.7 und die auf deren Grundlage getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

 

Schlussbestimmungen

21 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte in dieser Satzung eine Lücke enthalten sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Ausfüllung der Lücke ist durch Satzungsänderung diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit, so ist das der Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren.

 

22 Fortführung von Satzungsbestimmungen aus der Satzung der ABO Wind Aktiengesellschaft - Gründungsaufwand

Die Kosten der Gründung werden bis zur Höhe von 40.000,-- DM von der Gesellschaft übernommen.

 

23 Festsetzung bezüglich Formwechsel, Erbringung Grundkapital

Das bei Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde vollständig durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, erbracht.

 

24 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, in die ABO Energy GmbH & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu EUR 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend).

 

Kontakt

Alexander Koffka

Alexander Koffka

Tel. +49 611 267 65-515
Fax +49 611 267 65-599
presse(at)aboenergy.com

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